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712.15 RWPGWBA CH-SO

§ 87 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Hofdüngeranlagen und Nährstoffe in der Landwirtschaft

Gewässerschutz - Zusätzliche Bestimmungen zum Schutz der Gewässer
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§ 87 GWBA · Hofdüngeranlagen und Nährstoffe in der Landwirtschaft

1. Hofdüngeranlagen bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung.

2. Der Regierungsrat legt die maximale Nährstoffbelastung pro Hektare gemäss Artikel 14 Absatz 6 Gewässerschutzgesetz vom 14. Januar 1991 fest.

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