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712.15 RWPGWBA CH-SO

§ 85 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Verwertung und Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser

Gewässerschutz - Zusätzliche Bestimmungen zum Schutz der Gewässer
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§ 85 GWBA · Verwertung und Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser

1. Meteorwasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück zu versickern oder, soweit sinnvoll, zu sammeln und für Zwecke einzusetzen, die kein Trinkwasser erfordern.

2. Versickerungen von nicht verschmutztem Abwasser bedürfen einer Bewilligung, Versickerungen kleiner Mengen über die Oberfläche ausgenommen. Die Bewilligungspflicht von Einleitungen solchen Abwassers in ein oberirdisches Gewässer richtet sich nach Bundesrecht.

3. Soweit die Einwohnergemeinden diese Bewilligung erteilen (§ 83 Abs. 3 Bst. a) oder eine solche nicht erforderlich ist, bedarf es keiner zusätzlichen kantonalen Bewilligung nach § 53 Absatz 1 Buchstabe c.

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