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712.15 RWPGWBA CH-SO

§ 84 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Träger der Wasserversorgung

Gewässerschutz - Organisation
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§ 84 GWBA · Träger der Wasserversorgung

1. Träger im Sinne von § 91 können bei der Einwohnergemeinde oder beim Departement um die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen ersuchen.

2. Im Rahmen des Gesuchsverfahrens um Bundesbeiträge nach Artikel 62a Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991 zur Reduktion von Stoffen im Grundwasser haben sie insbesondere folgende Aufgaben

a) sie erarbeiten die Beitragsgesuche und zahlen den Berechtigten die Abgeltungen aus;

b) sie beraten die Landwirte und Landwirtinnen bezüglich Reduktion der Abschwemmung und Auswaschung von Stoffen;

c) sie vereinbaren mit den Betroffenen die abzugeltenden Massnahmen und kontrollieren deren Einhaltung.

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