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712.15 RWPGWBA CH-SO

§ 83 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Einwohnergemeinden

Gewässerschutz - Organisation
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§ 83 GWBA · Einwohnergemeinden

1. Die Einwohnergemeinden vollziehen die Bestimmungen über den Schutz der Gewässer im Rahmen des Planungs- und Baurechts sowie der ihnen delegierten Aufgaben.

2. Sie scheiden Grundwasserschutzzonen (Art. 20 GSchG) von lokaler Bedeutung aus.

3. Sie bewilligen

a) Versickerungen und Einleitungen von nicht verschmutztem Abwasser, soweit sie die Verordnung dazu ermächtigt, und

b) Deckschichten verletzende Anlagen (Art. 32 Abs. 2 Bst. b GSchV) im Gewässerschutzbereich Au, soweit sie in die Bauzone zu liegen kommen.

4. Sie erstellen und betreiben die öffentlichen Bauten und Anlagen für die Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser.

5. Sie kontrollieren die Einhaltung der Vorschriften in den Grundwasserschutzzonen und -arealen.

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