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712.15 RWPGWBA CH-SO

§ 82 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Besondere kantonale Zuständigkeiten

Gewässerschutz - Organisation
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§ 82 GWBA · Besondere kantonale Zuständigkeiten

1. Das Departement und die Polizeiorgane üben die Gewässerschutzpolizei (Art. 49 GSchG) aus. Sie arbeiten zusammen und ziehen bei Bedarf das Amt für Wald, Jagd und Fischerei bei.

2. Die Motorfahrzeugkontrolle überprüft die Einhaltung der Bundesvorschriften über Bau und Ausrüstung von Fahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter sowie der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über Schiffe.

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