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712.15 RWPGWBA CH-SO

§ 80 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Grundsatz

Gewässerschutz - Organisation
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§ 80 GWBA · Grundsatz

1. Das Departement ist die kantonale Fachstelle für Gewässerschutz (Art. 49 Abs. 1 Satz 1 GSchG).

2. Es vollzieht die Bestimmungen über den Schutz der Gewässer, soweit dieses Gesetz oder die Verordnung nicht ausdrücklich eine andere Behörde für zuständig erklärt.

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