712.15
RWPGWBA
CH-SO
§ 8 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Verzeichnis über die öffentlichen Gewässer
Grundsätze und allgemeine Bestimmungen - Öffentliche Gewässer und ehehafte Rechte an öffentlichen Gewässern
§ 8 GWBA · Verzeichnis über die öffentlichen Gewässer
1. Das Amt führt über die öffentlichen Gewässer einen Kataster.
2. Die Eintragung in den Kataster hat keine rechtsbegründende Wirkung.
3. Der Kataster steht zur Einsicht offen.