712.15
RWPGWBA
CH-SO
§ 79 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Zweck
Gewässerschutz - Allgemeines
§ 79 GWBA · Zweck
1. Die Vorschriften zum Schutz der Gewässer bezwecken, zusammen mit den massgeblichen Vorschriften über die Siedlungswasserwirtschaft den Vollzug des Bundesrechtes über den Gewässerschutz sicherzustellen. Sie regeln insbesondere die Aufgaben und Befugnisse der Vollzugsbehörden und der Privaten und bezeichnen die zuständigen Organe.