712.15
RWPGWBA
CH-SO
§ 78 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Geltungsbereich
Gewässerschutz - Allgemeines
§ 78 GWBA · Geltungsbereich
1. Der Schutz der Gewässer umfasst die Erhaltung und wo nötig die Sanierung der ober- und unterirdischen Gewässer in quantitativer und qualitativer Hinsicht.
2. Für den Schadendienst gilt die Spezialgesetzgebung.