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712.15 RWPGWBA CH-SO

§ 78 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Geltungsbereich

Gewässerschutz - Allgemeines
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§ 78 GWBA · Geltungsbereich

1. Der Schutz der Gewässer umfasst die Erhaltung und wo nötig die Sanierung der ober- und unterirdischen Gewässer in quantitativer und qualitativer Hinsicht.

2. Für den Schadendienst gilt die Spezialgesetzgebung.

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