712.15
RWPGWBA
CH-SO
§ 77 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Wasserrechtsverzeichnis
Gewässernutzung - Weitere Bestimmungen
§ 77 GWBA · Wasserrechtsverzeichnis
1. Das Departement führt ein Verzeichnis über die bewilligten und konzessionierten Nutzungen sowie die anerkannten ehehaften Rechte an Gewässern.
2. Die Eintragung ins Wasserrechtsverzeichnis hat keine rechtsbegründende Wirkung; sie schafft aber die Vermutung, dass das Recht im eingetragenen Umfang besteht.
3. Zur Ermittlung amtlich noch nicht bekannter Rechte kann das Departement ein Aufgebotsverfahren mit Verwirkungsfolge anordnen.