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712.15 RWPGWBA CH-SO

§ 77 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Wasserrechtsverzeichnis

Gewässernutzung - Weitere Bestimmungen
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§ 77 GWBA · Wasserrechtsverzeichnis

1. Das Departement führt ein Verzeichnis über die bewilligten und konzessionierten Nutzungen sowie die anerkannten ehehaften Rechte an Gewässern.

2. Die Eintragung ins Wasserrechtsverzeichnis hat keine rechtsbegründende Wirkung; sie schafft aber die Vermutung, dass das Recht im eingetragenen Umfang besteht.

3. Zur Ermittlung amtlich noch nicht bekannter Rechte kann das Departement ein Aufgebotsverfahren mit Verwirkungsfolge anordnen.

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