Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
712.15 RWPGWBA CH-SO

§ 75 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - 2. Höhe, Berechnungsart und Gebührenerhebung

Gewässernutzung - Nutzung öffentlicher Gewässer - Nutzungsgebühren
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§ 75 GWBA · 2. Höhe, Berechnungsart und Gebührenerhebung

1. Der Kantonsrat bestimmt Höhe und Berechnungsart der Gebühren im Gebührentarif vom 24. Oktober 1979.

2. Der Regierungsrat regelt die Modalitäten der Gebührenerhebung. Abweichende Bestimmungen in Bewilligungen und Konzessionen bleiben vorbehalten.

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