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712.15 RWPGWBA CH-SO

§ 74 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Gebühren für andere Nutzungen 1. Grundsätze

Gewässernutzung - Nutzung öffentlicher Gewässer - Nutzungsgebühren
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§ 74 GWBA · Gebühren für andere Nutzungen 1. Grundsätze

1. Für alle übrigen bewilligungs- oder konzessionspflichtigen Nutzungen der öffentlichen Gewässer sind jährliche Nutzungsgebühren zu bezahlen.

2. Bei geringfügigen Nutzungen ist für die ganze Dauer der Bewilligung eine einmalige Nutzungsgebühr zu erheben.

3. Für Wasserentnahmen im öffentlichen Interesse können die Gebühren ermässigt werden.

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