Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
712.15 RWPGWBA CH-SO

§ 73 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Gebühren für die Wasserkraftnutzung

Gewässernutzung - Nutzung öffentlicher Gewässer - Nutzungsgebühren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (166 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 73 GWBA · Gebühren für die Wasserkraftnutzung

1. Für die Nutzbarmachung der öffentlichen Wasserkräfte wird ein Wasserzins in der Höhe des bundesrechtlich zulässigen Maximums erhoben. Wohlerworbene Rechte bleiben vorbehalten.

2. Die Berechnung und Nachprüfung der Bruttoleistung von Anlagen zur Nutzung der Wasserkräfte wird durch Verordnung geregelt.

← § 72 GWBA Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Gegenstand § 74 GWBA →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →