712.15
RWPGWBA
CH-SO
§ 73 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Gebühren für die Wasserkraftnutzung
Gewässernutzung - Nutzung öffentlicher Gewässer - Nutzungsgebühren
§ 73 GWBA · Gebühren für die Wasserkraftnutzung
1. Für die Nutzbarmachung der öffentlichen Wasserkräfte wird ein Wasserzins in der Höhe des bundesrechtlich zulässigen Maximums erhoben. Wohlerworbene Rechte bleiben vorbehalten.
2. Die Berechnung und Nachprüfung der Bruttoleistung von Anlagen zur Nutzung der Wasserkräfte wird durch Verordnung geregelt.