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712.15 RWPGWBA CH-SO

§ 72 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Gebührenpflicht

Gewässernutzung - Nutzung öffentlicher Gewässer - Nutzungsgebühren
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§ 72 GWBA · Gebührenpflicht

1. Der gesteigerte Gemeingebrauch und die Sondernutzung öffentlicher Gewässer sind gebührenpflichtig.

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