712.15
RWPGWBA
CH-SO
§ 72 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Gebührenpflicht
Gewässernutzung - Nutzung öffentlicher Gewässer - Nutzungsgebühren
§ 72 GWBA · Gebührenpflicht
1. Der gesteigerte Gemeingebrauch und die Sondernutzung öffentlicher Gewässer sind gebührenpflichtig.