712.15
RWPGWBA
CH-SO
§ 71 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Öffentliche Unternehmen
Gewässernutzung - Nutzung öffentlicher Gewässer - Zuständigkeit
§ 71 GWBA · Öffentliche Unternehmen
1. Der Kantonsrat beschliesst über die Nutzung des Wassers durch den Kanton und über die staatliche Beteiligung an Unternehmen von Privaten und Personen des öffentlichen Rechts.
2. Die Finanzkompetenz des Volkes bleibt vorbehalten.