712.15
RWPGWBA
CH-SO
§ 70 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Zuständigkeit für den Vollzug von Bundesrecht
Gewässernutzung - Nutzung öffentlicher Gewässer - Zuständigkeit
§ 70 GWBA · Zuständigkeit für den Vollzug von Bundesrecht
1. Der Regierungsrat oder, wenn das Departement die Konzession erteilt hat, das Departement vollziehen das Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916, soweit dessen Vollzug den Kantonen überlassen ist.
2. Das Departement erfüllt die Aufgaben, welche der Bund im Zusammenhang mit der Gewährleistung der Sicherheit von Stauanlagen dem Kanton übertragen hat.