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712.15 RWPGWBA CH-SO

§ 7 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Hoheit

Grundsätze und allgemeine Bestimmungen - Öffentliche Gewässer und ehehafte Rechte an öffentlichen Gewässern
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§ 7 GWBA · Hoheit

1. Die Hoheit über die öffentlichen Gewässer steht dem Kanton zu.

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