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712.15 RWPGWBA CH-SO

§ 69 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Zuständigkeit für die Erteilung der Bewilligung und der Konzession

Gewässernutzung - Nutzung öffentlicher Gewässer - Zuständigkeit
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§ 69 GWBA · Zuständigkeit für die Erteilung der Bewilligung und der Konzession

1. Der Kantonsrat beschliesst über Konzessionen für die Nutzung der Wasserkräfte ab einer maximal installierten Leistung von 10 Megawatt.

2. Der Regierungsrat entscheidet über

a) Wasserkraftnutzungen ab einer maximal installierten Leistung von 1 Megawatt;

b) dauerhafte Grundwasserentnahmen ab einer maximal installierten Leistung von 10 Litern pro Sekunde;

c) dauerhafte Wasserentnahmen aus oberirdischen Gewässern ab einer maximal installierten Leistung von 20 Litern pro Sekunde;

d) die Entnahme von Kies und anderem Material ab 10'000 Kubikmetern pro Jahr;

e) die Nutzung des Gewässers zu Wärme- oder Kühlzwecken ab einer maximal installierten Leistung von 1 Megawatt.

3. Im Übrigen ist das Departement zuständig.

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