Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
712.15 RWPGWBA CH-SO

§ 68 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - 2. Nachträgliche Streitigkeiten

Gewässernutzung - Nutzung öffentlicher Gewässer - Inhalt und Schranken der Bewilligung und der Konzession
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§ 68 GWBA · 2. Nachträgliche Streitigkeiten

1. Nachträgliche Streitigkeiten unter Berechtigten über Nutzungen entscheidet der Regierungsrat oder das Departement, wenn es die Bewilligung oder Konzession erteilt hat.

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