712.15
RWPGWBA
CH-SO
§ 68 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - 2. Nachträgliche Streitigkeiten
Gewässernutzung - Nutzung öffentlicher Gewässer - Inhalt und Schranken der Bewilligung und der Konzession
§ 68 GWBA · 2. Nachträgliche Streitigkeiten
1. Nachträgliche Streitigkeiten unter Berechtigten über Nutzungen entscheidet der Regierungsrat oder das Departement, wenn es die Bewilligung oder Konzession erteilt hat.