712.15
RWPGWBA
CH-SO
§ 67 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Verhältnis unter den Nutzungsberechtigten an einem öffentlichen Gewässer 1. Bei Bewilligungs- oder Konzessionserteilung
Gewässernutzung - Nutzung öffentlicher Gewässer - Inhalt und Schranken der Bewilligung und der Konzession
§ 67 GWBA · Verhältnis unter den Nutzungsberechtigten an einem öffentlichen Gewässer 1. Bei Bewilligungs- oder Konzessionserteilung
1. Das Verhältnis unter den Nutzungsberechtigten an einem öffentlichen Gewässer oder an einem Gewässerabschnitt wird durch die Bewilligungs- oder Konzessionsbehörde in der Bewilligung oder Konzession geregelt.
2. Sie kann die Nutzungsberechtigten insbesondere verpflichten, das Wasser gemeinsam zu nutzen oder Dritten die Mitbenützung ihrer Anlagen gegen Entschädigung zu gestatten.
3. Inhaber und Inhaberinnen von Konzessionen haben Anspruch auf Ersatz des ihnen dadurch entstehenden Schadens. Der Kanton kann auf die Begünstigte oder den Begünstigten Rückgriff nehmen.