712.15
RWPGWBA
CH-SO
§ 66 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - 2. Heimfall
Gewässernutzung - Nutzung öffentlicher Gewässer - Inhalt und Schranken der Bewilligung und der Konzession
§ 66 GWBA · 2. Heimfall
1. Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, Anlagen und Werke, an denen ein Heimfallsrecht besteht, in betriebsfähigem Zustand zu halten.
2. Will der Kanton sein Heimfallsrecht geltend machen, kündigt die Konzessionsbehörde dies den Nutzungsberechtigten mindestens fünf Jahre im Voraus an.