712.15
RWPGWBA
CH-SO
§ 65 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Folgen des Erlöschens 1. Stilllegung und Rückbau
Gewässernutzung - Nutzung öffentlicher Gewässer - Inhalt und Schranken der Bewilligung und der Konzession
§ 65 GWBA · Folgen des Erlöschens 1. Stilllegung und Rückbau
1. Wird eine Anlage nach Erlöschen der Bewilligung oder Konzession nicht weiter benutzt, ist deren Inhaber oder Inhaberin verpflichtet, auf eigene Kosten jene Massnahmen zu treffen, die zur Stilllegung oder zum Rückbau des Werkes sowie zur Wiederherstellung des ursprünglichen Gewässerzustandes nötig werden; abweichende Bestimmungen in der Bewilligung oder Konzession bleiben vorbehalten.
2. Diese Massnahmen sind im Einvernehmen mit dem Departement auszuführen.