Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
712.15 RWPGWBA CH-SO

§ 65 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Folgen des Erlöschens 1. Stilllegung und Rückbau

Gewässernutzung - Nutzung öffentlicher Gewässer - Inhalt und Schranken der Bewilligung und der Konzession
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (166 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 65 GWBA · Folgen des Erlöschens 1. Stilllegung und Rückbau

1. Wird eine Anlage nach Erlöschen der Bewilligung oder Konzession nicht weiter benutzt, ist deren Inhaber oder Inhaberin verpflichtet, auf eigene Kosten jene Massnahmen zu treffen, die zur Stilllegung oder zum Rückbau des Werkes sowie zur Wiederherstellung des ursprünglichen Gewässerzustandes nötig werden; abweichende Bestimmungen in der Bewilligung oder Konzession bleiben vorbehalten.

2. Diese Massnahmen sind im Einvernehmen mit dem Departement auszuführen.

← § 64 GWBA Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Gegenstand § 66 GWBA →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →