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712.15 RWPGWBA CH-SO

§ 64 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Erlöschen

Gewässernutzung - Nutzung öffentlicher Gewässer - Inhalt und Schranken der Bewilligung und der Konzession
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§ 64 GWBA · Erlöschen

1. Die Bewilligung oder die Konzession erlöschen durch Ablauf ihrer Dauer, ausdrücklichen Verzicht, Untergang der Anlagen, Verwirkung, Widerruf sowie durch Rückkauf, sofern dieser vorbehalten worden ist.

2. Die Bewilligung oder die Konzession können von der Bewilligungs- oder Konzessionsbehörde als verwirkt erklärt werden, wenn Berechtigte trotz schriftlicher Mahnung

a) die ihnen durch die Bewilligung oder Konzession auferlegten Fristen, namentlich für den Finanzierungsnachweis oder für den Bau und die Eröffnung des Betriebes, versäumen;

b) den Betrieb zwei Jahre unterbrechen und ihn binnen einer angesetzten angemessenen Frist nicht wieder aufnehmen;

c) wichtige Pflichten wiederholt oder in schwerwiegender Weise verletzen.

3. Für den Widerruf und die Abänderung der Bewilligung oder der Konzession gilt das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom 15. November 1970.

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