712.15
RWPGWBA
CH-SO
§ 63 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Übertragung
Gewässernutzung - Nutzung öffentlicher Gewässer - Inhalt und Schranken der Bewilligung und der Konzession
§ 63 GWBA · Übertragung
1. Bewilligungen und Konzessionen gehen beim Tode Berechtigter auf ihre Erben über. Diese haben den Übergang dem Departement zu melden.
2. Die Übertragung der Bewilligung oder Konzession an Dritte bedarf der Genehmigung durch die Bewilligungs- oder Konzessionsbehörde. Sie darf nur verweigert werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen oder wenn der Erwerber oder die Erwerberin die Erfüllung der mit der Bewilligung oder Konzession verbundenen Pflichten nicht gewährleisten kann.