§ 62 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Störung durch öffentliche Arbeiten
§ 62 GWBA · Störung durch öffentliche Arbeiten
1. Wird die Nutzung des Wassers durch öffentliche, den Wasserlauf verändernde Arbeiten bleibend beeinträchtigt, und kann die Einbusse durch Anpassung des Werkes an den veränderten Wasserlauf nicht oder nur mit unverhältnismässig hohen Kosten vermieden werden, so hat der Inhaber oder die Inhaberin der Bewilligung oder Konzession Anspruch auf Entschädigung. Die Behörde, welche die Arbeiten ausführen lässt, setzt die Entschädigung auf Begehren hin fest.
2. Wird die Nutzung des Wassers durch Bau- und Unterhaltsarbeiten vorübergehend erschwert oder unterbrochen, so hat der Inhaber oder die Inhaberin der Bewilligung oder Konzession keinen Anspruch auf Schadenersatz, es sei denn, dass die Arbeiten unnötig verzögert werden.
3. Wenn die Nutzung des Wassers durch äussere Ereignisse oder durch Verhalten Dritter verunmöglicht oder behindert wird, besteht kein Anspruch auf Schadenersatz durch den Staat.