Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
712.15 RWPGWBA CH-SO

§ 61 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Befristung

Gewässernutzung - Nutzung öffentlicher Gewässer - Inhalt und Schranken der Bewilligung und der Konzession
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§ 61 GWBA · Befristung

1. Die Bewilligung wird befristet oder unbefristet erteilt.

2. Die Konzession ist auf 10 bis 80 Jahre zu befristen. Sie kann erneuert werden.

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