712.15
RWPGWBA
CH-SO
§ 61 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Befristung
Gewässernutzung - Nutzung öffentlicher Gewässer - Inhalt und Schranken der Bewilligung und der Konzession
§ 61 GWBA · Befristung
1. Die Bewilligung wird befristet oder unbefristet erteilt.
2. Die Konzession ist auf 10 bis 80 Jahre zu befristen. Sie kann erneuert werden.