712.15
RWPGWBA
CH-SO
§ 60 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Vorbehalt zukünftigen Rechts und wohlerworbener Rechte
Gewässernutzung - Nutzung öffentlicher Gewässer - Inhalt und Schranken der Bewilligung und der Konzession
§ 60 GWBA · Vorbehalt zukünftigen Rechts und wohlerworbener Rechte
1. Das zukünftige Recht des Bundes und des Kantons bleiben gegenüber jeder Bewilligung vorbehalten, gegenüber der Konzession nur, sofern keine wohlerworbenen Rechte entgegenstehen.
2. Ältere rechtsbeständige Ansprüche Dritter werden von jüngeren Bewilligungen oder Konzessionen nicht berührt.