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712.15 RWPGWBA CH-SO

§ 6 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Öffentliche Gewässer

Grundsätze und allgemeine Bestimmungen - Öffentliche Gewässer und ehehafte Rechte an öffentlichen Gewässern
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§ 6 GWBA · Öffentliche Gewässer

1. Gewässer sind öffentlich, soweit an ihnen nicht Privateigentum nachgewiesen werden kann.

2. Öffentliche Gewässer sind namentlich

a) die Flüsse (Aare, Emme, Birs), die Bäche und die Seen;

b) die Grundwasservorkommen;

c) die grösseren Quellen, insbesondere wenn sie für die öffentliche Wasserversorgung oder für die kommerzielle Nutzung von Bedeutung sind.

3. Vorbehalten bleiben private Rechte an öffentlichen Gewässern sowie die privaten Quellen, einschliesslich der damit gleichgesetzten privaten Grundwasservorkommen. Als solche gelten Grundwasservorkommen, welche auf ein einzelnes oder wenige Grundstücke beschränkt sind (Art. 704 ZGB).

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