712.15
RWPGWBA
CH-SO
§ 59 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Grundsatz
Gewässernutzung - Nutzung öffentlicher Gewässer - Inhalt und Schranken der Bewilligung und der Konzession
§ 59 GWBA · Grundsatz
1. Die Bewilligungs- oder Konzessionsbehörde bestimmt Inhalt und Schranken der Bewilligung oder Konzession unter Wahrung der öffentlichen Interessen.