Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
712.15 RWPGWBA CH-SO

§ 59 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Grundsatz

Gewässernutzung - Nutzung öffentlicher Gewässer - Inhalt und Schranken der Bewilligung und der Konzession
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (166 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 59 GWBA · Grundsatz

1. Die Bewilligungs- oder Konzessionsbehörde bestimmt Inhalt und Schranken der Bewilligung oder Konzession unter Wahrung der öffentlichen Interessen.

← § 58 GWBA Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Gegenstand § 60 GWBA →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →