712.15
RWPGWBA
CH-SO
§ 58 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Beteiligung von Kanton und Einwohnergemeinden an Unternehmen
Gewässernutzung - Nutzung öffentlicher Gewässer - Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung und der Konzession
§ 58 GWBA · Beteiligung von Kanton und Einwohnergemeinden an Unternehmen
1. In der Konzession kann die Konzessionsbehörde eine vom Kantonsrat beschlossene Beteiligung des Kantons und von Einwohnergemeinden am Unternehmen (§ 71) vorbehalten.
2. Macht der Kanton von diesem Recht nicht Gebrauch, so hat die Behörde dennoch Begehren von Einwohnergemeinden um angemessene Beteiligung zu berücksichtigen.