712.15
RWPGWBA
CH-SO
§ 57 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Verweigern der Bewilligung oder Konzession, Auflagen und Bedingungen
Gewässernutzung - Nutzung öffentlicher Gewässer - Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung und der Konzession
§ 57 GWBA · Verweigern der Bewilligung oder Konzession, Auflagen und Bedingungen
1. Die zuständige Behörde kann die Bewilligung oder Konzession insbesondere dann verweigern oder unter Auflagen und Bedingungen erteilen, wenn
a) die vorgesehene Nutzung des Gewässers überwiegenden öffentlichen Interessen, insbesondere einer naturnahen Aufwertung, widerspricht;
b) eine Beeinträchtigung bestehender Rechte oder bereits bewilligter Nutzungen, namentlich von Anlagen im öffentlichen Interesse und deren Erweiterung, zu befürchten ist;
c) bei mehreren Bewerbungen einer anderen der Vorzug gebührt, weil das Projekt die öffentlichen Interessen besser wahrt.