Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
712.15 RWPGWBA CH-SO

§ 55 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Einschränkungen

Gewässernutzung - Nutzung öffentlicher Gewässer - Bewilligungs- und Konzessionspflicht
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§ 55 GWBA · Einschränkungen

1. Der Regierungsrat kann bei Vorliegen besonderer Umstände Nutzungen öffentlicher Gewässer vorübergehend entschädigungslos einschränken und das Wasser für andere dringliche Bedürfnisse verwenden lassen. Entsprechende Beschlüsse des Regierungsrates werden durch Publikation im kantonalen Amtsblatt eröffnet.

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