712.15
RWPGWBA
CH-SO
§ 55 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Einschränkungen
Gewässernutzung - Nutzung öffentlicher Gewässer - Bewilligungs- und Konzessionspflicht
§ 55 GWBA · Einschränkungen
1. Der Regierungsrat kann bei Vorliegen besonderer Umstände Nutzungen öffentlicher Gewässer vorübergehend entschädigungslos einschränken und das Wasser für andere dringliche Bedürfnisse verwenden lassen. Entsprechende Beschlüsse des Regierungsrates werden durch Publikation im kantonalen Amtsblatt eröffnet.