712.15
RWPGWBA
CH-SO
§ 54 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Sondernutzung
Gewässernutzung - Nutzung öffentlicher Gewässer - Bewilligungs- und Konzessionspflicht
§ 54 GWBA · Sondernutzung
1. Wer öffentliche Gewässer intensiv und dauerhaft nutzt, bedarf einer Konzession. Dies gilt insbesondere für die
a) Wasserkraftnutzung;
b) dauernde erhebliche Wasserentnahme aus Oberflächengewässern;
c) Nutzung öffentlicher Grundwasservorkommen und öffentlicher Quellen;
d)* Errichtung und Änderung von Bauten und Anlagen von nicht bloss geringfügiger Bedeutung auf dem kantonseigenen Areal von Oberflächengewässern oder unter dem mittleren Grundwasserspiegel in den Gewässerschutzbereichen A_u oder Z_u;
e) Entnahme von Kies und anderem Material in erheblichem Umfang;
f) Nutzung des Gewässers zu Wärme- oder Kühlzwecken.