Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
712.15 RWPGWBA CH-SO

§ 54 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Sondernutzung

Gewässernutzung - Nutzung öffentlicher Gewässer - Bewilligungs- und Konzessionspflicht
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§ 54 GWBA · Sondernutzung

1. Wer öffentliche Gewässer intensiv und dauerhaft nutzt, bedarf einer Konzession. Dies gilt insbesondere für die

a) Wasserkraftnutzung;

b) dauernde erhebliche Wasserentnahme aus Oberflächengewässern;

c) Nutzung öffentlicher Grundwasservorkommen und öffentlicher Quellen;

d)* Errichtung und Änderung von Bauten und Anlagen von nicht bloss geringfügiger Bedeutung auf dem kantonseigenen Areal von Oberflächengewässern oder unter dem mittleren Grundwasserspiegel in den Gewässerschutzbereichen A_u oder Z_u;

e) Entnahme von Kies und anderem Material in erheblichem Umfang;

f) Nutzung des Gewässers zu Wärme- oder Kühlzwecken.

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