Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
712.15 RWPGWBA CH-SO

§ 53 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Gesteigerter Gemeingebrauch

Gewässernutzung - Nutzung öffentlicher Gewässer - Bewilligungs- und Konzessionspflicht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (166 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 53 GWBA · Gesteigerter Gemeingebrauch

1. Wer öffentliche Gewässer über den Gemeingebrauch hinausgehend, jedoch nicht einer Sondernutzung gleichkommend nutzt, bedarf einer Bewilligung. Dies gilt insbesondere für die

a) vorübergehende erhebliche Wasserentnahme aus Oberflächengewässern;

b)* Förderung von Grundwasser in den Gewässerschutzbereichen A_u oder Z_u zwecks temporärer Absenkung des Grundwasserspiegels;

c)* Errichtung und Änderung von Bauten und Anlagen von geringfügiger Bedeutung auf dem kantonseigenen Areal von Oberflächengewässern oder unter dem mittleren Grundwasserspiegel in den Gewässerschutzbereichen A_u oder Z_u.

2. Das Departement kann für bestimmte Gebiete und Nutzungen Ausnahmen von der Bewilligungspflicht verfügen. Solche Verfügungen werden durch Publikation im kantonalen Amtsblatt eröffnet.

← § 52 GWBA Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Gegenstand § 54 GWBA →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →