§ 53 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Gesteigerter Gemeingebrauch
§ 53 GWBA · Gesteigerter Gemeingebrauch
1. Wer öffentliche Gewässer über den Gemeingebrauch hinausgehend, jedoch nicht einer Sondernutzung gleichkommend nutzt, bedarf einer Bewilligung. Dies gilt insbesondere für die
a) vorübergehende erhebliche Wasserentnahme aus Oberflächengewässern;
b)* Förderung von Grundwasser in den Gewässerschutzbereichen A_u oder Z_u zwecks temporärer Absenkung des Grundwasserspiegels;
c)* Errichtung und Änderung von Bauten und Anlagen von geringfügiger Bedeutung auf dem kantonseigenen Areal von Oberflächengewässern oder unter dem mittleren Grundwasserspiegel in den Gewässerschutzbereichen A_u oder Z_u.
2. Das Departement kann für bestimmte Gebiete und Nutzungen Ausnahmen von der Bewilligungspflicht verfügen. Solche Verfügungen werden durch Publikation im kantonalen Amtsblatt eröffnet.