712.15
RWPGWBA
CH-SO
§ 52 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Gemeingebrauch
Gewässernutzung - Nutzung öffentlicher Gewässer - Bewilligungs- und Konzessionspflicht
§ 52 GWBA · Gemeingebrauch
1. Die Nutzung der oberirdischen öffentlichen Gewässer ist im Rahmen des Gemeingebrauches frei.