712.15
RWPGWBA
CH-SO
§ 51 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Zuständigkeit für die Bewilligungserteilung
Gewässernutzung - Nutzung privater Gewässer sowie öffentlicher Gewässer aufgrund von ehehaften Rechten
§ 51 GWBA · Zuständigkeit für die Bewilligungserteilung
1. Bewilligungen nach § 48 erteilt das Departement, solche nach § 49 der Regierungsrat.