Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
712.15 RWPGWBA CH-SO

§ 51 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Zuständigkeit für die Bewilligungserteilung

Gewässernutzung - Nutzung privater Gewässer sowie öffentlicher Gewässer aufgrund von ehehaften Rechten
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§ 51 GWBA · Zuständigkeit für die Bewilligungserteilung

1. Bewilligungen nach § 48 erteilt das Departement, solche nach § 49 der Regierungsrat.

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