712.15
RWPGWBA
CH-SO
§ 49 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Ableitung privater Gewässer
Gewässernutzung - Nutzung privater Gewässer sowie öffentlicher Gewässer aufgrund von ehehaften Rechten
§ 49 GWBA · Ableitung privater Gewässer
1. Wer den Abfluss eines privaten Gewässers verlegen oder verändern will, bedarf einer Bewilligung, wenn davon betroffen sind
a) der Bedarf mehrerer Personen;
b)* die Erhaltung der Fruchtbarkeit des Bodens in einem grösseren Umkreis;
c) der Wasserstand oder Wasserlauf eines öffentlichen Gewässers in erheblicher Weise;
d) das Gebiet eines anderen Kantons.