Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
712.15 RWPGWBA CH-SO

§ 49 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Ableitung privater Gewässer

Gewässernutzung - Nutzung privater Gewässer sowie öffentlicher Gewässer aufgrund von ehehaften Rechten
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§ 49 GWBA · Ableitung privater Gewässer

1. Wer den Abfluss eines privaten Gewässers verlegen oder verändern will, bedarf einer Bewilligung, wenn davon betroffen sind

a) der Bedarf mehrerer Personen;

b)* die Erhaltung der Fruchtbarkeit des Bodens in einem grösseren Umkreis;

c) der Wasserstand oder Wasserlauf eines öffentlichen Gewässers in erheblicher Weise;

d) das Gebiet eines anderen Kantons.

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