712.15
RWPGWBA
CH-SO
§ 48 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Anzeige- und Bewilligungspflicht im Allgemeinen
Gewässernutzung - Nutzung privater Gewässer sowie öffentlicher Gewässer aufgrund von ehehaften Rechten
§ 48 GWBA · Anzeige- und Bewilligungspflicht im Allgemeinen
1. Wer aus privaten oder aufgrund von ehehaften Rechten aus öffentlichen Oberflächengewässern oder Quellen in erheblichem Umfange Wasser entnehmen will,
a) muss die Wasserentnahme dem Departement rechtzeitig im Voraus anzeigen und
b) bedarf einer Bewilligung, wenn öffentliche Interessen beeinträchtigt sein können.
2. Bewilligungspflichtig sind ferner
a) die Wasserkraftnutzung;
b) die Nutzung, welche eine physikalische, chemische oder biologische Veränderung des Wassers zur Folge hat;
c) die Nutzung von Grundwasservorkommen.