Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
712.15 RWPGWBA CH-SO

§ 48 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Anzeige- und Bewilligungspflicht im Allgemeinen

Gewässernutzung - Nutzung privater Gewässer sowie öffentlicher Gewässer aufgrund von ehehaften Rechten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (166 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 48 GWBA · Anzeige- und Bewilligungspflicht im Allgemeinen

1. Wer aus privaten oder aufgrund von ehehaften Rechten aus öffentlichen Oberflächengewässern oder Quellen in erheblichem Umfange Wasser entnehmen will,

a) muss die Wasserentnahme dem Departement rechtzeitig im Voraus anzeigen und

b) bedarf einer Bewilligung, wenn öffentliche Interessen beeinträchtigt sein können.

2. Bewilligungspflichtig sind ferner

a) die Wasserkraftnutzung;

b) die Nutzung, welche eine physikalische, chemische oder biologische Veränderung des Wassers zur Folge hat;

c) die Nutzung von Grundwasservorkommen.

← § 47 GWBA Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Gegenstand § 49 GWBA →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →