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712.15 RWPGWBA CH-SO

§ 47 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Finanzierung von Aufwertungsmassnahmen

Wasserbau - Gewässerunterhalt und wasserbauliche Massnahmen - Finanzierung von Unterhalt und Wasserbau an öffentlichen Gewässern
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§ 47 GWBA · Finanzierung von Aufwertungsmassnahmen

1. Zur Finanzierung von Aufwertungsmassnahmen an Gewässern können Träger im Sinne von § 91 einen Zuschlag von maximal 10 Prozent auf den Abwassergebühren erheben.

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