712.15
RWPGWBA
CH-SO
§ 47 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Finanzierung von Aufwertungsmassnahmen
Wasserbau - Gewässerunterhalt und wasserbauliche Massnahmen - Finanzierung von Unterhalt und Wasserbau an öffentlichen Gewässern
§ 47 GWBA · Finanzierung von Aufwertungsmassnahmen
1. Zur Finanzierung von Aufwertungsmassnahmen an Gewässern können Träger im Sinne von § 91 einen Zuschlag von maximal 10 Prozent auf den Abwassergebühren erheben.