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712.15 RWPGWBA CH-SO

§ 46 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Besondere Fälle

Wasserbau - Gewässerunterhalt und wasserbauliche Massnahmen - Finanzierung von Unterhalt und Wasserbau an öffentlichen Gewässern
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§ 46 GWBA · Besondere Fälle

1. ...

1bis. Bei Delegationen nach § 39 Absatz 2 gelten die Bestimmungen der §§ 45 Absatz 2 und 45bis sinngemäss. Im Falle von § 39 Absatz 3 nimmt das Departement die Kostenverteilung vor.

2. Führen mangelhafter Unterhalt oder Wasserbau zu erheblichem Mehraufwand, tragen in Abweichung von §§ 45 und 45bis die Säumigen dessen Kosten.

3. Bei Bodenverbesserungs-Unternehmen richten sich die Staatsbeiträge nach den Vorschriften über das Bodenverbesserungswesen.

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