712.15
RWPGWBA
CH-SO
§ 46 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Besondere Fälle
Wasserbau - Gewässerunterhalt und wasserbauliche Massnahmen - Finanzierung von Unterhalt und Wasserbau an öffentlichen Gewässern
§ 46 GWBA · Besondere Fälle
1. ...
1bis. Bei Delegationen nach § 39 Absatz 2 gelten die Bestimmungen der §§ 45 Absatz 2 und 45bis sinngemäss. Im Falle von § 39 Absatz 3 nimmt das Departement die Kostenverteilung vor.
2. Führen mangelhafter Unterhalt oder Wasserbau zu erheblichem Mehraufwand, tragen in Abweichung von §§ 45 und 45bis die Säumigen dessen Kosten.
3. Bei Bodenverbesserungs-Unternehmen richten sich die Staatsbeiträge nach den Vorschriften über das Bodenverbesserungswesen.