712.15
RWPGWBA
CH-SO
§ 45bis Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Kostentragung Wasserbau
Wasserbau - Gewässerunterhalt und wasserbauliche Massnahmen - Finanzierung von Unterhalt und Wasserbau an öffentlichen Gewässern
§ 45bis GWBA · Kostentragung Wasserbau
1. Die Kosten wasserbaulicher Massnahmen werden durch den Regierungsrat festgelegt.
2. Der Kanton trägt einen Anteil von 30 Prozent der Gesamtkosten. Wenn die Bundesbeiträge und allfällige Beiträge Dritter mehr als 60 Prozent dieser Kosten abdecken, reduziert sich der Anteil des Kantons so weit, dass den Einwohnergemeinden, die aus den Massnahmen Nutzen ziehen, ein solcher von 10 Prozent verbleibt.
3. Bei Massnahmen, welche die Anforderungen an die Natürlichkeit der Gewässer nach § 18 und den Gewässerraum erfüllen, tragen die Einwohnergemeinden, die daraus Nutzen ziehen, einen Anteil von 10 Prozent der Gesamtkosten. Der Kanton trägt die nach Abzug von Bundesbeiträgen und allfälliger Beiträge Dritter verbleibenden Kosten.