712.15
RWPGWBA
CH-SO
§ 45 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Kostentragung Gewässerunterhalt
Wasserbau - Gewässerunterhalt und wasserbauliche Massnahmen - Finanzierung von Unterhalt und Wasserbau an öffentlichen Gewässern
§ 45 GWBA · Kostentragung Gewässerunterhalt
1. Führt der Kanton Massnahmen des Unterhalts durch, verlegt der Regierungsrat die Kosten auf den Kanton und die Einwohnergemeinden, die daraus Nutzen ziehen. Der Kanton trägt mindestens einen Viertel der Gesamtkosten.
2. Wird der Gewässerunterhalt gemäss § 39 Absatz 1 delegiert, leistet der Kanton der pflichtigen Einwohnergemeinde Beiträge in der Form von Pauschalen pro Laufmeter durchgeführter Massnahmen, welche vom Regierungsrat festgelegt werden.
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