712.15
RWPGWBA
CH-SO
§ 44 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Sicherstellung des nicht vom Kanton ausgeführten Unterhalts und Wasserbaus
Wasserbau - Gewässerunterhalt und wasserbauliche Massnahmen - Zuständigkeit und Sicherstellung des Vollzuges
§ 44 GWBA · Sicherstellung des nicht vom Kanton ausgeführten Unterhalts und Wasserbaus
1. Die Ausführung wasserbaulicher Massnahmen an öffentlichen Gewässern und die Unterhaltskonzepte bedürfen der Genehmigung des Departements.