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712.15 RWPGWBA CH-SO

§ 44 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Sicherstellung des nicht vom Kanton ausgeführten Unterhalts und Wasserbaus

Wasserbau - Gewässerunterhalt und wasserbauliche Massnahmen - Zuständigkeit und Sicherstellung des Vollzuges
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§ 44 GWBA · Sicherstellung des nicht vom Kanton ausgeführten Unterhalts und Wasserbaus

1. Die Ausführung wasserbaulicher Massnahmen an öffentlichen Gewässern und die Unterhaltskonzepte bedürfen der Genehmigung des Departements.

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