712.15
RWPGWBA
CH-SO
§ 43 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Rückgriffe bei Ausfall von Eigentümerinnen oder Eigentümern
Wasserbau - Gewässerunterhalt und wasserbauliche Massnahmen - Zuständigkeit und Sicherstellung des Vollzuges
§ 43 GWBA · Rückgriffe bei Ausfall von Eigentümerinnen oder Eigentümern
1. Subsidiär treffen die Pflichten gemäss §§ 40 bis 42 in erster Linie diejenigen, die aus dem Gewässer oder der Baute oder Anlage Nutzen ziehen, und in zweiter Linie diejenigen, die sie erstellt haben oder ihnen in ihren Rechten nachfolgen.