712.15
RWPGWBA
CH-SO
§ 42 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Rückbau sowie Ersatz für unterlassene Unterhalts- und Sicherungsmassnahmen
Wasserbau - Gewässerunterhalt und wasserbauliche Massnahmen - Zuständigkeit und Sicherstellung des Vollzuges
§ 42 GWBA · Rückbau sowie Ersatz für unterlassene Unterhalts- und Sicherungsmassnahmen
1. Wer sein Eigentum aufgibt, ist zum Rückbau von künstlich angelegten Gewässern sowie von Bauten und Anlagen verpflichtet, wenn dieser erforderlich ist.
2. Kosten, welche anfallen, weil vor der Aufgabe des Eigentums Unterhalts- und Sicherungspflichten missachtet wurden, sind den neu Unterhaltspflichtigen zu erstatten.