712.15
RWPGWBA
CH-SO
§ 41 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Bei Bauten und Anlagen in und an öffentlichen Gewässern
Wasserbau - Gewässerunterhalt und wasserbauliche Massnahmen - Zuständigkeit und Sicherstellung des Vollzuges
§ 41 GWBA · Bei Bauten und Anlagen in und an öffentlichen Gewässern
1. Die Eigentümer und Eigentümerinnen haben ihre Bauten und Anlagen in und an öffentlichen Gewässern zu unterhalten.
2. Sie können mit dem Kanton die Abtretung der Baute oder Anlage vereinbaren, sofern sie die künftig anfallenden Unterhaltskosten entschädigen. Treten sie zugleich einen Uferstreifen von angemessener Breite ab, entfällt die Entschädigungspflicht.
3. Anders lautende Bestimmungen von öffentlich-rechtlichen Verträgen, Bewilligungen und Konzessionen bleiben vorbehalten.