Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
712.15 RWPGWBA CH-SO

§ 40 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Bei privaten Gewässern

Wasserbau - Gewässerunterhalt und wasserbauliche Massnahmen - Zuständigkeit und Sicherstellung des Vollzuges
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (166 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 40 GWBA · Bei privaten Gewässern

1. An privaten Gewässern obliegen Unterhalt und Wasserbau den Eigentümerinnen und Eigentümern.

2. Wasserbauliche Massnahmen, die Einfluss auf das Einzugsgebiet, die Wasserführung oder Wasserstandsverhältnisse öffentlicher Gewässer haben können, bedürfen der Bewilligung des Regierungsrates.

← § 39 GWBA Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Gegenstand § 41 GWBA →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →