712.15
RWPGWBA
CH-SO
§ 40 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Bei privaten Gewässern
Wasserbau - Gewässerunterhalt und wasserbauliche Massnahmen - Zuständigkeit und Sicherstellung des Vollzuges
§ 40 GWBA · Bei privaten Gewässern
1. An privaten Gewässern obliegen Unterhalt und Wasserbau den Eigentümerinnen und Eigentümern.
2. Wasserbauliche Massnahmen, die Einfluss auf das Einzugsgebiet, die Wasserführung oder Wasserstandsverhältnisse öffentlicher Gewässer haben können, bedürfen der Bewilligung des Regierungsrates.