712.15
RWPGWBA
CH-SO
§ 39 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - 2. Delegation
Wasserbau - Gewässerunterhalt und wasserbauliche Massnahmen - Zuständigkeit und Sicherstellung des Vollzuges
§ 39 GWBA · 2. Delegation
1. Soweit auf ihrem Gebiet liegend, kann der Regierungsrat den Unterhalt öffentlicher Gewässer generell der Einwohnergemeinde überbinden. Einzelfallweise kann er ihr auch die Ausführung wasserbaulicher Massnahmen auferlegen.
2. Auf Gesuch hin kann der Regierungsrat auch andere Personen des öffentlichen oder privaten Rechts mit dem Unterhalt oder der Ausführung wasserbaulicher Massnahmen an öffentlichen Gewässern betrauen.
3. Über Gesuche von Einwohnergemeinden befindet das Departement.