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712.15 RWPGWBA CH-SO

§ 38 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Bei öffentlichen Gewässern 1. Grundsatz

Wasserbau - Gewässerunterhalt und wasserbauliche Massnahmen - Zuständigkeit und Sicherstellung des Vollzuges
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§ 38 GWBA · Bei öffentlichen Gewässern 1. Grundsatz

1. Unterhalt und wasserbauliche Massnahmen an öffentlichen Gewässern regelt der Regierungsrat.

2. Bestimmungen in Bewilligungen und Konzessionen, wonach die Berechtigten das Gewässer innerhalb eines bestimmten Abschnitts unterhalten müssen, bleiben vorbehalten.

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