712.15
RWPGWBA
CH-SO
§ 36 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Planung
Wasserbau - Gewässerunterhalt und wasserbauliche Massnahmen - Allgemeines
§ 36 GWBA · Planung
1. Wer Aufgaben des Unterhalts zu erfüllen hat, erstellt dafür ein Konzept.
2. Wasserbauliche Massnahmen sind in der Regel zu projektieren.