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712.15 RWPGWBA CH-SO

§ 36 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Planung

Wasserbau - Gewässerunterhalt und wasserbauliche Massnahmen - Allgemeines
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§ 36 GWBA · Planung

1. Wer Aufgaben des Unterhalts zu erfüllen hat, erstellt dafür ein Konzept.

2. Wasserbauliche Massnahmen sind in der Regel zu projektieren.

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